BGH: Urteil vom 16.03.2017, Az.: VII ZR 197/16

Entscheidungserhebliche Normen: § 134 BGB, § 817 S. 2 Hs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

Hintergrund

Der Beklagte legte dem Kläger am 03.06.2012 ein Angebot über Werkvertragsleistungen in Höhe von 16.164,38€ vor. Die gewünschte Teppichentfernung und -verlegung führte er im August 2012 aus.

Zwischen den Parteien ist streitig, wann ein Vertragsschluss erfolgte, wie hoch der Lohn angesetzt und ob eine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen wurde.

Der Beklagte schrieb eine Rechnung über nur 8.619,57€ und bezog sich wahrheitswidrig auf Arbeiten in vermieteten Wohnungen des Klägers. Der Kläger überwies den Betrag.

Der Kläger erklärte am 11.04.2013 wegen Mängel den Rücktritt vom Vertrag. Er behauptete das Angebot des Beklagten unverändert angenommen zu haben. Neben der Überweisung hätte er Barzahlungen geleistet. Er begehrte Rückerstattung des geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57€.

Der Beklagte dagegen behauptet, dass eine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen wurde und die geschriebene Rechnung fingierte Arbeiten betreffe. Darüber hinaus habe er nicht alle verabredeten Barzahlungen erhalten.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Der Kläger verfolgte sein Begehren mit der Revision weiter.

Entscheidung

Der BGH hielt die Revision für nicht begründet. Er entschied, dass

  • ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig sein kann, wenn er erst nachträglich dergestalt abgeändert wird, dass er nunmehr gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt.

Begründung

Der BGH sah es als erwiesen an, dass das Angebot des Beklagten vom 03.06.2012 wirksam angenommen wurde. Weiter stellte er fest, dass eine Ohne-Rechnung-Abrede nachträglich vereinbart worden sei.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot Werkverträge zu schließen, bei denen eine Partei ihre steuerliche Pflichten nicht erfüllt. Dies führe zur Nichtigkeit, wenn der Unternehmer vorsätzlich dagegen verstößt und der Besteller darum weiß.  Durch die Abrede sei dem Auftraggeber (dem Kläger) ein Vorteil in Höhe von 1.144,28€ entstanden. Durch die Umstände und den erstrebten Vorteil sei darauf zu schließen, dass der Auftraggeber um die Schwarzarbeit wusste und sie bezweckte.

Die Nichtigkeit beschränke sich nicht auf von vornherein auf Schwarzarbeit gerichtete Verträge. Auch nachträglich entsprechend (Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) abgeänderte Verträge seien erfasst. Wortlaut und Sinn und Zweck des Verbots beträfen beide Fälle. Ziel der Vorschrift sei ein generelles Verbot der Schwarzarbeit und die Verhinderung eines Leistungsaustausches. Nicht nur der tatsächliche Vorgang solle unterbunden werden, sondern auch dem Rechtsgeschäft die rechtliche Wirkung genommen werden.

Dagegen könne nicht eingewandt werden, dass es zu keiner Abänderung des Ursprungsvertrags komme, weil bereits die Änderungsabrede an sich nichtig sei. Die diese Ansicht vertretene Meinung beachte nicht, dass die Abrede allein gesehen nicht gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoße. Die Vereinbarung betreffe nur Zahlungsumstände (keine Rechnung, keine Mehrwertsteuer, Barzahlung). Die Abrede gestalte den ursprünglichen Vertrag in ihrem Sinne um. In dieser Verbindung mit dem ursprünglichen Vertrag beziehe sie sich auf die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen unter Nichtbeachtung steuerlicher Vorschriften. Mit der Änderung des Ursprungsvertrages läge somit Schwarzarbeit vor, die zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führe. 

Daran ändere auch nichts, dass die Ohne-Rechnung-Abrede isoliert wegen Verstoßes gegen steuerrechtliche Verbotsvorschriften nichtig sein könnte.  Ein solcher Unwirksamkeitsgrund führe nicht zur Nichtanwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Die steuerrechtlichen Vorschriften seien weder nach eigenem Sinn und Zweck, noch nach dem des SchwarzArbG vorrangig zu berücksichtigen. Das SchwarzArbG verfolge nicht allein die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (fiskalischer Zweck), sondern die Ver- oder Behinderung der Schwarzarbeit aufgrund ihrer Wettbewerbsverzerrenden Wirkung. Es diene dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer.

Der ursprüngliche Vertrag sei auch keine verbindliche Auffangregelung für den Fall einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung. Eine solche Vereinbarung wäre auch wegen Umgehung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG unwirksam. Dem Zweck des Gesetzes stehe es entgegen, wenn eine verabredete Schwarzarbeit bei Entdeckung auf einen rechtswirksamen Vertrag zurückgreifen könne.

Der Bezug der Ohne-Rechnung-Abrede auf nur einen Teil des Werklohnes führe trotzdem zu einer Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Denn der versteuerte Teil habe sich nicht auf eine bestimmte Teilwerkleistung im Verhältnis der Parteien bezogen. Vielmehr habe die Abrede das gesamte, einheitliche Rechtsgeschäft erfasst. Eine Anwendung des § 139 BGB scheidet darum aus.

Der Vertrag sei gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Als Resultat daraus könnten aus dem nichtigen Vertrag keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812, 398 BGB) stehe § 817 S. 1 Hs. 1 BGB entgegen.

Auswertung/ Empfehlung

Der BGH stellt durch seine Entscheidung eine strikte Anwendung der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG sicher. Diese kann und darf nicht umgangen werden. Sowohl eine nachträgliche Abrede, noch eine darauf gerichtete Bedingung, dass bei Auffallen der Schwarzarbeitsvereinbarung ein rechtlich einwandfreier Vertrag gelten soll sind unwirksam.

Im Einzelfall kann allerdings ein Teil des Vertrages wirksam sein, sofern dieser die gesetzlichen Vorschriften beachtet und tatsächlich eine abgrenzbare Teilleistung (Teilwerkleistung) darstellt. Dies ist zu prüfen.

 

Despina Triantou, LL.M (Heidelberg), Rechtsanwältin  (Bereich Arbeitsrecht und Vertragsrecht)

Tim Bäuerle, LL.M (Edinburgh), Rechtsanwalt (Bereich Vertragsrecht)

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